Abrechnung
Das vertrauensvolle Verhältnis zu unseren Patienten ist uns wichtig. Daher richten wir uns als Ärzte bei der Beratung unserer Patienten danach, was für Sie als Patient eine optimale medizinische Behandlung bedeutet und nicht nach den Vorschriften und Erstattungsvorlieben von Versicherungen und Krankenkassen.
Unsere Kostenschätzungen und Abrechnungen richten sich uneingeschränkt nach geltendem Recht und dem Wohl des Patienten.
Erfahrungen zeigen, dass bei der Kostenerstattung durch Private Krankenversicherungen und durch Beihilfestellen sehr häufig Diskussionen zur Erstattung auftreten.
Die Gründe hierfür liegen in der Verschiedenheit der beiden im Rahmen der Privatbehandlung zu berücksichtigenden und streng voneinander zu trennenden Rechtsbeziehungen.
- Zum einen handelt es sich um die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Zahnarzt. Zum anderen besteht eine davon unabhängige, zweite Rechtsbeziehung zwischen Patient und kostenerstattender Stelle (mehr unter Private Krankenversicherung oder Beihilfestelle).
- Im Rechtsverhältnis Patient/Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung ausnahmslos die Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte und Ärzte. Dabei orientiert sich der Zahnarzt in Zweifelsfragen an den Rechtsauffassungen der Bundeszahnärztekammer oder der zuständigen Zahnärztekammer.
- In der Rechtsbeziehung Patient/kostenerstattende Stelle finden neben der Gebührenordnung für Zahnärzte jedoch ergänzend Bestimmungen des Versicherungsvertrages, tarifvertragliche Regelungen, Beihilferichtlinien und nicht zuletzt die Auffassungen der kostenerstattenden Stelle zu den verordnungsrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung Anwendung. Das führt dazu, dass von Seiten der kostenerstattenden Stellen mitunter abweichende Interpretationen, Forderungen und teilweise subjektive Aussagen im Rahmen der Bearbeitung von Liquidationen und Behandlungsplänen getroffen werden, die häufig im Widerspruch zu den zahnärztlichen Auffassungen zur Gebührenordnung stehen.
Die Liquidationserstellung (Berechnungsfähigkeit) und Liquidationserstattung (Erstattungsfähigkeit) sind zwei voneinander rechtlich getrennt zu sehende Vorgänge. Deshalb darf der Zahnarzt seine Liquidation nicht nach den Vorstellungen der kostenerstattenden Stellen ausfertigen. Der Zahnarzt hat keinen Einfluss auf die Erstattung der in der zahnärztlichen Liquidation aufgeführten Honorare und Gebührenpositionen durch Private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen.
Auskünfte an Versicherungen
Nur das Verhältnis zu unseren Patienten ist uns wichtig. Darum erteilen wir keinerlei Auskünfte an Versicherungen. Selbst dann ist uns die ärztliche Schweigepflicht heilig, wenn uns Entbindungen von ihr seitens der Versicherungen vorgelegt werden.
Sollen wir für Sie direkt tätig werden, entbinden Sie uns bitte persönlich von der Schweigepflicht und geben uns den Auftrag in wieweit wir mit Ihrer Krankenversicherung sprechen
dürfen.