Materialberechnung
Gebührenordnung für Zahnäzte (GOZ)
Nach der GOZ sind Materialien die entsprechend in der Leistungsbeschreibung
§ 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ
Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten,
soweit nicht im
Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ
Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden.
§ 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ
Die Rechnung muss insbesondere enthalten: Bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten
Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu
erläutern.